FALLREPETITORIUM ZIVILRECHT
"WERBUNG WIDER WILLEN"
FALLTEXT
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Seit der Trennung von seiner Frau Frieda nimmt Roman Tik (T) regelmäßig an Freeclimbing-Wettbewerben teil, um durch die Preisgelder die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau leisten zu können. Mittlerweile hat er bei zahlreichen Wettbewerben gewonnen und dadurch einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt.
Das Pharma-Unternehmen Messering AG (M) ist Hersteller des pharmazeutischen Präparats WIE-AH-DA. Dieses Präparat wird in Apotheken und Drogerie-Märkten als potenzsteigerndes Mittel angeboten.
Im Juni 2008 wurde bei der Messering AG eine neue Marketing-Strategie entwickelt, in deren Mittelpunkt eine bundesweite Plakatwerbung steht. Auf den Plakaten ist ein Originalfoto von Roman Tik zu sehen, das diesen beim Klettern an einer Felswand bei einem Freeclimbing-Wettbewerb in Strunzdorf zeigt. Unter dem Bild findet sich der Schriftzug „WIE-AH-DA – Damit es wieder aufwärts geht“. Die Plakate werden seit August 2008 bundesweit in großer Zahl auf Plakatwänden angebracht. Eine Einwilligung zur Verwendung des Bildes hatte das Pharma-Unternehmen nicht eingeholt, da es befürchtete, dass Roman Tik einer Verwendung seines Bildes widersprechen oder ein Honorar für die Verwendung verlangen würde.
Als Roman Tik von der Werbung erfährt, ist er entsetzt. Als Mitglied der strenggläubigen Bekenntnisgemeinschaft der Hormonen steht er sexuellen Sachverhalten grundsätzlich kritisch gegenüber und wäre daher auch nicht bereit gewesen für ein Potenzmittel zu werben. Darüber hinaus ärgert es ihn, dass ein Unternehmen mit seinem Bild Werbung macht, ohne dass er dafür eine entsprechende Zahlung erhält. Er wendet sich daher an den Rechtsanwalt Kain Gewissen mit der Bitte zu prüfen, ob er von dem Pharma-Unternehmen Messering Schadensersatz verlangen kann.
Bearbeitervermerk:
In einem Gutachten ist zu prüfen, ob T gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Zu prüfen ist nur der haftungsbegründende Tatbestand. Auf den haftungsausfüllenden Tatbestand ist nicht einzugehen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB sind nicht zu prüfen. Die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) sollen bei der Bearbeitung außer Betracht bleiben.
LÖSUNGSSKIZZE
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Hinweis: Die Lösung ist im Volltext abgedruckt in der Zeitschrift Ausbildung-Praxis
Fortbildung 2008, Seite 378-383.
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Tatbestand
1.1. Recht- oder Rechtsgutsverletzung
1.1.1 Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts / Ableitung
1.1.2 Subsidiarität
Hier: (+)
Beachte: § 823 Abs. 2i.V.m. §§ 22 KUG sind nicht nach dem Bearbeitervermerk zu prüfen!
1.1.3. Eingriff in den Schutzbereich
1.1.3.1 Bestimmung des Schutzbereichs
Hinweis: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit.
1.1.3.2 Betroffene Sphäre
Hier: Individualsphäre
1.2. Zurechenbares Handeln
Hier: (+)
2. Rechtswidrigkeit
Hier: (+)
- Keine Einwilligung
- Umfassende Güter- und Interessenabwägung führt zur Rechtswidrigkeitsfeststellung.
3. Verschulden
Hier: Vorsatz
Ergebnis: T hat gegen M einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
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