FALLREPETITORIUM ZIVILRECHT
"DER EIN- UND AUSGETANZTE GEWERBEBETRIEB"
FALLTEXT
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Seit der Trennung von seiner Frau Frieda nimmt Roman Tik (T) regelmäßig an Tanzwettbewerben teil. Er und seine brasilianische Tanzpartnerin Sam Ba (B) üben diesen Sport seit mehreren Jahren als Profis aus und verdienen durch die Teilnahme an den Wettbewerben mittlerweile ihren gesamten Lebensunterhalt.
Am 1. Januar 2009 wird B von dem Autofahrer Rah Ser (S) angefahren und erleidet an beiden Beinen schwere Verletzungen. Der Unfall wurde ausschließlich durch S verschuldet. Dieser hatte auf einer Sylvesterparty viel Alkohol getrunken und verlor aufgrund der hohen Alkoholisierung die Kontrolle über sein Fahrzeug.
B kann wegen der Verletzungen für sechs Monate ihren Sport nicht ausüben. Da T in diesem Zeitraum keine andere Tanzpartnerin findet, kann auch er nicht an Wettbewerben teilnehmen, wodurch ihm Preis- und Sponsorengelder in erheblicher Höhe verloren gehen.
T wendet sich daher an den Rechtsanwalt Kain Gewissen (G) und bittet diesen, in einem Gutachten zu prüfen, ob er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S geltend machen kann.
Bearbeitervermerk:
Erstellen Sie das Gutachten des G!
Eventuelle Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB bleiben außer Betracht.
LÖSUNGSSKIZZE
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Hinweis: Die Lösung ist im Volltext abgedruckt in der Zeitschrift Ausbildung-Praxis
Fortbildung 2010, Seite 89-92.
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Körper- / Gesundheitsverletzung
Hier: (-)
keine Rechtsgüter des Anspruchstellers betroffengen das Vermögen
2. Verletzung des EigentumsHier:
Hier: (-)
Vermögen unterfällt nicht dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff
3. Verletzung eines sonstigen Rechts
a. Allgemeines
Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter
b. Vermögen als sonstiges Recht?
(-)
c. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(1) Subsidiarität
Hier: (+)
(2) Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
Problem: Tanzpaar als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb?
(3) Eingriff
Hier: (-)
Hinweis: Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in dem Sinne, dass sich der Eingriff irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.
(4) Zwischenergebnis
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-)
4. Ergebnis
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.1 BGB besteht nicht.
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