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Prof. Dr. Arnd Diringer

FALLREPETITORIUM ZIVILRECHT
"Des Deutschen liebstes Kind"


FALLTEXT
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Seit der Trennung von seiner Frau Frieda leidet Roman Tik (T) unter ständiger Geldknappheit, da er hohe Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau leisten muss.

Im Mai 2011 entschloss er sich daher nebenberuflich als selbständiger Kurierfahrer tätig zu werden. Innerhalb kurzer Zeit gelang es ihm zahlreiche Kunden zu gewinnen, für die er Kurierdienste erledigt. Für die Fahrten benutzt er bislang einen alten VW Käfer, da Frieda nach der Scheidung seinen Porsche 911 erhalten hat.

Im November 2011 sieht T bei dem Gebrauchtwagenhändler Hader Lump (L), einen gebrauchten VW-Transporter zum Preis von 5.000 €. T möchte dieses Auto für seine Kuriertätigkeit erwerben. Er geht deshalb in das Geschäft des L. Dort unterschreibt er nach einer Probefahrt einen Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs. In dem Vertrag findet sich eine Klausel, in der die Haftung des Verkäufers für sämtliche eventuell bei Gefahrübergang vorhandenen Mängel ausgeschlossen ist. Den Vertragsentwurf, in den bei den einzelnen Geschäften nur die Kaufvertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis einzutragen sind, hatte L vor mehreren Jahren durch einen Rechtsanwalt ausarbeiten lassen. Seither verwendet er ihn bei allen seinen Geschäften.

Nach einer Woche entdeckt T durch Zufall, dass es sich bei dem gebrauchten VW-Transporter um einen Unfallwagen handelt. Die rechte Tür des Fahrzeugs hatte bei einem Unfall erhebliche Blechschäden davongetragen. Diese waren fachgerecht repariert worden und sind optisch nicht erkennbar. Ein Hinweis auf den ursprünglichen Schaden und die Reparatur war bei Vertragsschluss nicht erfolgt, da dies dem L unbekannt und für ihn auch nicht ersichtlich war.

T ist sehr verärgert, da er keinen Unfallwagen möchte. Er teilt L daher mit, dass er von dem Vertrag zurücktrete. L ist indes mit einem Rücktritt nicht einverstanden. Ein Mangel liegt nach seiner Auffassung nicht vor, da die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist. Außerdem sei eine Haftung für eventuelle Mängel nach den Regelungen im Kaufvertrag ohnehin ausgeschlossen.

T ist dagegen der Meinung, dass ein Mangel schon darin liege, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Ein Ausschluss der Mängelrechte bei Kaufverträgen sei nicht möglich. Schließlich sehe das BGB zwingende Mängelrechte vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Unternehmer sei. Auf den vorformulierten Haftungsausschluss könne sich L schon deshalb nicht berufen, weil dieser vor Unterzeichnung des Vertrags nicht besprochen wurde. Im Übrigen werde er als Kunde durch eine solche Regelung benachteiligt, was bei vorformulierten Vertragsbedingungen unzulässig sei.

T wendet sich an den Rechtsanwalt Kain Gewissen (G) und bittet ihn in einem Gutachten zu prüfen, ob er von dem Vertrag zurücktreten kann.

Aufgabe:

Erstellen Sie das Gutachten des G!
In dem Gutachten ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen!

 

LÖSUNGSSIZZE
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Hinweis:  Die Lösung ist im Volltext abgedruckt in der Zeitschrift Ausbildung-Prüfung-Fachpraxis 2011, Seite 368-373

Rücktrittrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 1. Alt, 323, 326 Abs. 5 BGB?

1. Wirksamer Kaufvertrag

Hier: (+)

2. Sachmangel bei Gefahrübergang

a. Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

Hier: (-)

b. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB

Hier: (-)

c. Gewöhnliche Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

(1) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

Hier: (+)

Hinweis: Maßgeblich Verkehrsanschauung.

Bei KfZ (+), wenn es keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen

(2) Übliche Beschaffenheit

Hier: (-)

Hinweis: Maßgeblich Verkehrsanschauung.

Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen.

Auch bei einem Gebrauchtwagen kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, aber erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.

3. Fristsetzung zur Nacherfüllung

a. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Grundsatz: § 323 Abs. 1 BGB.

Problem: Entbehrlichkeit nach § 326 Abs. 5 BGB?

Voraussetzung: Nacherfüllung unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB.

Beachte: Ob Unmöglichkeit vorliegt muss dabei für die Nachlieferung und die Nachbesserung gesondert festgestellt werden.

b. Unmöglichkeit der Nachlieferung

(1) Ausschluss der Nachlieferung beim Stückkauf

Teil der Literatur: Nachlieferung generell unmöglich

Herrschende Meinung: Nachlieferung grundsätzlich möglich.

(2) Ausschluss der Nacherfüllung beim Kauf gebrauchter Sachen

Maßstab: Der durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien.
=> Ersatzlieferung möglich, wenn die Kaufsache nach den Vorstellungen der Parteien bei Mängeln durch eine gleichartige oder gleichwertige ersetzt werden kann.

Hier: (-)

c. Unmöglichkeit der Nachbesserung

Hier: Objektiv unmöglich; Charakter als Unfallfahrzeug lässt sich durch eine Reparatur nicht korrigieren.

d. Zwischenergebnis

Nachlieferung und Nachbesserung unmöglich.

Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts war damit entbehrlich.

4. Wirksamer Haftungsausschluss

a. Vertraglicher Ausschluss der Mängelrechte grundsätzlich möglich

(+) Umkehrschluss aus § 444 BGB

b. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB

Hier: (-)

c. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 475 Abs. 1 BGB

Hier: (-)

Kein Verbrauchsgüterkauf gam. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, da T kein Verbraucher, sondern Unternehmer.

d. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach den §§ 307, 308, 309 BGB

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier: (+)

(2) Wirksame Einbeziehung in den Vertrag

(a) Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB

Hier: (-), § 310 Abs. 1 S. 1 BGB

(b) Einbeziehung nach den allgemeinen Regeln

Hier: (+)

(3) Unwirksamkeit nach 309 Nr. 8b aa) 1. Alt BGB

Hier: (-)

e. Unwirksamkeit nach § 307 BGB

(1) Vermutungstatbestände des § 307 Abs. 2 BGB

(a) Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Hier: (-)

(c) Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Hier: (-)

(2) Generalklausel, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Hier: (-)

e. Zwischenergebnis

Ausschluss der Mängelrechte wirklsam

5. Ergebnis

T steht damit kein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 1. Alt, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.

 

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