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Prof. Dr. Arnd Diringer

PARTEIKARRIEREN UND ANDERE KAPITALISTEN
LG STUTTGAR, URTEIL VOM 12.06.1996, AZ 21 O 519/95


GEGENSTAND
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An sich ging es in der Entscheidung um die Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen. Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um seine Meinung über Parteikarrieren in der Justiz und die (vermeintlich) kapitalistische Grundeinstellung des BGH kund zu tun.

Fundstelle:  AG 1996, 561-562
                 KTS 1997, 236 (red. Leitsatz)

 

AUZÜGE AUS DER ENTSCHEIDUNG
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" (...) Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt. Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch "bankenfreundlicher" sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster "das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein" folgen. Solche RichterInnen haben für "kleine Leute" und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. "Banken" gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert. (...)" 

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